Es teilte den Beteiligten mit, die BVE werde aus diesem Grund prüfen, ob der angefochtene Entscheid mangels Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben sei, und es gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machten die Gemeinde am 26. Mai 2016 und die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2016 Gebrauch.