4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, erkundigte sich bei der Gemeinde, ob die Sitzplätze bereits erstellt worden seien. Diese antwortete am 29. April 2016, die Umgebungsgestaltung befinde sich derzeit in Ausführung. Die offenen, nicht überdachten Aussensitzplätze befänden sich zurzeit im Rohbau, seien jedoch noch nicht fertiggestellt. Das Rechtsamt stellte fest, dass die Gemeinde nach wie vor Grundeigentümerin der Bauparzelle war. Es teilte den Beteiligten mit, die BVE werde aus diesem Grund prüfen, ob der angefochtene Entscheid mangels Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen aufzuheben sei, und es gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.