2. Am 7. Oktober 2015 informierte der Beschwerdeführer 1 die Bauverwaltung, dass die in der Nordostfassade eingebauten Fenster nicht der Baubewilligung entsprechen würden. Aufgrund einer Besichtigung vor Ort beurteilte die Gemeinde die neue Fassadengestaltung zwar als bewilligungspflichtig, verzichtete aber entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers 1 auf den Erlass einer Baueinstellungsverfügung, da sie die grössere Fensterfläche als bewilligungsfähig beurteilte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ein Projektänderungsgesuch ein.