Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG28). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'050.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV29). Darin enthalten sind die Kosten für den Bericht der OLK vom 18. Mai 2016 gemäss Rechnung vom 24. Mai 2016 (Fr. 250.–).