f) Die von der Vorinstanz für die Wiederherstellung in Ziff. 2.2.2 der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist bis 31. August 2016 ist während dem Beschwerdeverfahren beinahe abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerenden rund 6 Monate Zeit eingeräumt, um die Fassade umzustreichen. Eine solche Frist ist unter den gegebenen Umständen angemessen, die Beschwerdeführenden haben die Angemessenheit der Frist denn auch nicht gerügt. Daher wird ihnen erneut rund 6 Monate Zeit eingeräumt. Die Frist wird neu angesetzt bis 28. Februar 2017. Dieselbe Frist findet sich auch in Ziff.