Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellung erweist sich daher als verhältnismässig und ist zu bestätigen. Sofern die Beschwerdeführenden ihre Fassade in einer anderen Farbe als der ursprünglichen gestalten möchten, können sie dafür bei der Gemeinde eine Bemusterung einreichen als Grundlage für den Entscheid, ob es ein neues Baugesuch braucht. Sie haben dabei jedoch zu beachten, dass ein solches die Rechtskraft des Wiederherstellungsentscheids nicht aufschiebt und daher baldmöglichst gestellt werden müsste. 25 BVR 2006 S. 444 E. 6.1 26 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b Bst. a, mit Hinweisen