Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Daher haben die Kosten angesichts der Bösgläubigkeit im baurechtlichen Sinn nicht ausschlaggebendes Gewicht.27 Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands überwiegt hier die Nachteile, die den Beschwerdeführenden durch die Wiederherstellung entstehen. Die von der Gemeinde verfügte Wiederherstellung erweist sich daher als verhältnismässig und ist zu bestätigen.