e) Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht einerseits an der Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung, andererseits im Bestreben der Gemeinde nach einem möglichst intakten Orts- und Quartierbild. Demgegenüber stehen die nicht unerheblichen Kosten für das Umstreichen der Fassade. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind jedoch nicht ersichtlich.