d) Gutgläubig kann eine Bauherrschaft sein, wenn sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt, z.B. aufgrund einer mangelhaften Bewilligung oder Auskunft. Im Übrigen wird aber vorausgesetzt, dass die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben bekannt ist. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern.26 Wie oben ausgeführt, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die von ihnen behauptete Auskunft der Gemeinde in Bezug auf die fehlende Bewilligungspflicht zu beweisen. Sie gelten daher nicht als gutgläubig im baurechtlichen Sinn.