benötigen. Da das von ihnen geltend gemachte Gespräch nicht schriftlich dokumentiert wurde und die Identität des Gesprächspartners unbekannt ist, lässt sich weder der Inhalt noch die Frage der Zuständigkeit klären. Daher gelingt den Beschwerdeführenden der ihnen auferlegte Beweis nicht und sie können sich nicht auf das Gebot von Treu und Glauben berufen. Aus den genannten Gründen kann daher eine Bewilligung für die Fassaden-änderung auch nicht gestützt auf den Vertrauensgrundsatz erteilt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes