c) Wer aus einer beweisbedürftigen Tatsache etwas für seinen Rechtsstandpunkt ableiten will, trägt die Beweislast und damit auch die Folgen der Beweislosigkeit.20 Die Beschwerdeführenden müssten vorliegend nachweisen, dass ihnen ein dafür zuständiger Angestellter der Gemeinde die Auskunft erteilt hat, dass sie die Fassade ihres Hauses in einer von ihnen frei wählbaren Farbe streichen dürften, ohne dafür eine Baubewilligung zu 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 17 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 18 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2015, N. 624