b) Der Vertrauensschutz ist Teil des verfassungsmässigen Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV16, Art. 11 KV17). Er bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.18 Eine (selbst unrichtige) Auskunft oder Zusicherung, welche eine Behörde dem Bürger erteilt und auf die er sich verlassen hat, ist unter gewissen Umständen bindend. Dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen: Die Angaben der Behörde müssen sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen.