Es sei daher insbesondere nicht nachweisbar, ob sich die Beschwerdeführenden an eine zuständige und kompetente Person gewendet hätten und ob die Frage der Farbe effektiv aufgeworfen worden sei. Im Übrigen könne es nicht sein, dass ein Bauberater, der auf derartige Fragen im Baubewilligungsverfahren spezialisiert sei, eine solche falsche oder unvollständige Auskunft erteilt habe.