Sie hätten keine saubere Aktennotiz über das Gespräch. In ihren Unterlagen hätten sie zwei Namen gefunden (Müller und Chrisbner), könnten aber nicht bestätigen, dass einer dieser beiden Herren die Auskunft erteilte habe. Aufgrund dieser mündlichen Aussage seien sie davon ausgegangen, das Bauvorhaben sei bewilligungsfrei und hätten in der Folge den Fassadenanstrich ohne Baubewilligung vorgenommen. Sie berufen sich damit sinngemäss auf das Gebot von Treu und Glauben und den Vertrauensschutz. 13 In der Beschwerde noch als Alexander-Moser-Strasse bezeichnet 14 Herausgemessen aus Google Maps