orange Farbton des von den Beschwerdeführenden erwähnten Fassadenanstrichs am E.________-Weg13 mit demjenigen des Gebäudes der Beschwerdeführenden vergleichbar ist, braucht nicht geprüft zu werden, da die erwähnte Liegenschaft rund 2.5 Kilometer von dem Gebäude der Beschwerdeführenden entfernt ist14 und aus diesem Grund nicht in die Beurteilung der Wirkung der strittigen Fassadenfarbe miteinfliesst. Im Übrigen liegt für die Fassadenfarbe der Liegenschaft am E.________-Weg gemäss der Stellungnahme der Gemeinde Biel ebenfalls keine Baubewilligung vor. Die Gemeinde Biel prüft diesbezüglich die Durchführung eines eigenständigen Baupolizeiverfahrens.