Die weiteren Beispiele an der D.________strasse, die von den Beschwerdeführenden als vergleichbar aufgeführt werden, weisen allesamt einen anderen Farbton als die strittige Fassadenfarbe auf. Die übrigen Aufnahmen von farbigen Häusern in Biel in der Beschwerde sind mit keiner Adresse versehen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich in anderen Quartieren befinden und daher vorliegend nicht massgebend sind zur Beurteilung der Einordnung der Fassadenfarbe der Liegenschaft der Beschwerdeführenden in die Umgebung. Ob der 12 Vgl. Beschlussprotokolle vom 5. November 2014, 10. Dezember 2014 und 25. Februar 2015 der internen