g) Die in der Beschwerde integrierten Fotos von Gebäuden mit farbenfrohen Fassaden vermögen den Standpunkt der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht zu unterstützen. Einzig ein Wohnhaus mit oranger Fassade befindet sich in der näheren Umgebung des Gebäudes der Beschwerdeführenden. Dabei handelt es sich jedoch gemäss dem Fachbericht der OLK um einen Orangeton, der erheblich blasser und daher hinsichtlich der Farbintensität nicht mit der strittigen Fassadenfarbe vergleichbar ist. Die weiteren Beispiele an der D.________strasse, die von den Beschwerdeführenden als vergleichbar aufgeführt werden, weisen allesamt einen anderen Farbton als die strittige Fassadenfarbe auf.