f) Da es sich bei Art. 25 BR um eine kommunale Norm mit selbständiger Bedeutung handelt, ist es vorab Sache der Gemeinde, zu bestimmen, wie sie diese Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Die Argumentation und die Feststellungen der Gemeinde bezüglich der Farbgestaltung der Liegenschaft sind aufgrund der im Dossier enthaltenen Fotodokumentationen nachvollziehbar und decken sich mit der Einschätzung der OLK. Die gewählte orange-leuchtende Fassadenfarbe ist aufgrund ihrer Farbintensität nicht geeignet, das Gebäude gut in die bestehende Umgebung einzuordnen. Das intensivleuchtende Orange hebt sich von der in der Umgebung vorherrschenden Farbgebung deutlich ab.