Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.10 Die Bauverordnung der Stadt Biel sieht zudem ausdrücklich vor, dass für die Beurteilung der guten Gesamtwirkung insbesondere die Materialwahl und ihre Farbgebung zu berücksichtigen sind (Art. 23 BauV Biel). Bei der Auslegung des Begriffs "gute Gesamtwirkung" ist weiter zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich der Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG).