Für die Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen sind insbesondere - die Gebäudestellung sowie die Orientierung der Fassaden, - die Gebäudeformen und ihre Gliederung, - die Materialwahl und ihre Farbgebung sowie - die Gestaltung der Aussenräume zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen verlangen eine gute Gesamtwirkung und gehen damit weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.9 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13 7 Baureglement der Stadt Biel vom 7. Juni 1998 (BR) 8 Bauverordnung der Stadt Biel vom 2. Oktober 1998 (BauV Biel)