b) Ob die Fassadenfarbe bewilligungsfähig ist, muss im konkreten Einzelfall gestützt auf die Ästhetikvorschriften der Gemeinde bzw. auf Art. 9 BauG beurteilt werden, welche die gesetzliche Grundlage bilden. Verstösst ein Bauvorhaben gegen Ästhetikvorschriften, ist es in der Regel nicht bewilligungsfähig, da diese Bestimmungen selbständige Bedeutung haben und grundsätzlich gleichrangig sind wie die übrigen Bauvorschriften.5 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 4. Aufl. 2013, Art. 1a N. 22;