a) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Stellungnahmen der internen Fachgruppe der Abteilung Stadtplanung erwogen, die leuchtend orange Fassadenfarbe der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ordne sich nicht in die Umgebung ein und trage nicht zur guten Gesamtwirkung bei. In ihrer Stellungnahme vom 21. April 2016 bekräftigte die Gemeinde, dass die fluoreszierende orange Fassadenfarbe nicht bewilligungsfähig sei.