Türen und Fenstern. Das wesentliche Ändern der Fassadenfarbe kann demgegenüber nicht als nur geringfügige Änderung bezeichnet werden.4 c) Die Beschwerdeführenden haben die Fassadenfarbe ihrer Liegenschaft von einem ursprünglichen Beige-Braun in ein intensiv leuchtendes Orange mit einem rot-braunen Sockel geändert. Damit haben sie das äussere Erscheinungsbild des Gebäudes massgeblich verändert, weshalb diese Änderung baubewilligungspflichtig ist. Die Beschwerdeführenden reichten am 15. Oktober 2014 denn auch ein nachträgliches Baugesuch ein. 3. Bewilligungsfähigkeit