b) Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD sind das Unterhalten und Ändern von Bauten und Anlagen nicht baubewilligungspflichtig, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Bewilligungsfrei sind damit beispielsweise geringfügige Änderungen von Fassaden, insbesondere das geringfügige Ändern von bestehenden 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2016/40 4