a) Gemäss Art. 1a Abs. 1 BauG bedürfen alle Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen, einer Baubewilligung. Baubewilligungspflichtig ist auch die Zweckänderung von Bauten (Art. 1a Abs. 2 BauG). Die baubewilligungsfreien Tatbestände werden in den Art. 5 ff. BewD3 näher umschrieben.