2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 16. März 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung vom 22. Februar 2016 sei aufzuheben und dem Bauvorhaben sei die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes betreffend den Fassadenanstrich zu verzichten. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten sowie einen Fachbericht der Kantonalen 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und