c) Da sich das Verwaltungsgericht bereits zur Frage der massgeblichen Grundfläche bei aneinandergebauten Nebenbauten äusserte, konnte darauf verzichtet werden, bei der Abteilung Bauen des AGR einen entsprechenden Bericht einzuholen. Abklärungen, ob das Bauvorhaben die Ästhetikvorschriften einhält oder nicht und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, erübrigen sich, da das Bauvorhaben die notwendigen Grenzabstände nicht einhält. Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. 6. Verfahrenskosten