e) Das Baureglement der Gemeinde Grindelwald kennt keine speziellen Vorschriften für unbewohnte Hauptbauten. Demgegenüber sieht Art. 12 Abs. 3 erster Satz NBRD17 vor, dass für unbewohnte Gebäude allseits ein kleiner Grenzabstand genügt. Da das Bauvorhaben auf der Nordseite den kleinen Grenzabstand nicht einhält, kann offen gelassen werden, ob das NBRD als ergänzendes Recht gilt oder nicht. Das Bauvorhaben ist so oder anders mit den massgebenden baurechtlichen Vorschriften nicht vereinbar und kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend als begründet. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen. 5. Beweisanträge