Grundstück der Beschwerdegegner profitieren daher bereits ca. 30 m2 von reduzierten Grenzabständen. Dementsprechend sind diese bei der Beurteilung, ob das Bauvorhaben die Anforderungen einer unbewohnten Nebenbaute gemäss Art. 31 GBR erfüllt, an die Grundfläche des Bauvorhabens hinzuzurechnen. Die massgebliche Grundfläche beträgt demnach ca. 90 m2. Obwohl die zu erstellende Baute selber lediglich eine Grundfläche von knapp 60 m2 aufweist, sind gesamthaft betrachtet die baupolizeilichen Masse überschritten, so dass der neu entstehende Gesamtkomplex nicht mehr als unbewohnte An- und Nebenbaute gemäss Art. 31 GBR qualifiziert werden kann.