Für die Beurteilung, ob die höchstens zulässige Grundfläche gemäss Art. 31 Abs. 1 GBR eingehalten ist, sind deshalb die Grundflächen bei zusammengebauten An- und Nebengebäuden auf derselben Parzelle zusammenzuzählen. Nur wenn die Grundflächen das Mass von 60 m2 insgesamt nicht übersteigen, gilt der Gebäudekomplex als Nebenbaute, die von reduzierten Grenzabständen profitieren kann. Zwar führt auch die separate Beurteilung von Nebenbauten, die an der Grenze zusammen gebaut sind dazu, dass grössere Gebäudekomplexe entstehen. Diese Ungereimtheit ist hingegen hinzunehmen.16 Der Zusammenbau ist gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR auch ausdrücklich erlaubt.