31 Abs. 1 GBR beschränkt die Höchstmasse auf eine Höhe von 4 m und eine Grundfläche von 60 m2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind bei An- und Nebenbauten, die an der Grenze zusammengebaut werden, die Grundflächen je Parzelle einzeln zu berechnen.14 Falls jedoch bei jeder neu zu erstellenden Baute auf der gleichen Parzelle bloss die jeweilige Grundfläche massgeblich wäre, könnten beliebig viele Nebenbauten aneinander gebaut werden. Zudem bestünde das Risiko, dass eine bauwillige Person die maximal zulässige Grundfläche durch zeitliche Staffelung von Bauvorhaben zu umgehen versuchte.15 Dies könnte nicht mit den allgemeinen Ästhetikvorschriften verhindert werden.