der guten Gestaltung des Ortsbildes oder der Gesundheits- und Feuerpolizei.11 Unbewohnte Nebenbauten profitieren von reduzierten Grenzabständen, da sie die Nachbarschaft nicht durch Immissionen (Lärm, Gerüche, Entzug von Sonne und Aussicht) ungebührlich belästigen.12 Dieses Privileg gilt jedoch nicht unbeschränkt. Die Unterschreitung des ordentlichen Grenzabstandes ist nur so lange erlaubt, als die fragliche Baute ein gewisses Ausmass nicht überschreitet.13 Art. 31 Abs. 1 GBR beschränkt die Höchstmasse auf eine Höhe von 4 m und eine Grundfläche von 60