31 GBR gilt für unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Firsthöhe (höchster Punkt des Gebäudes) von max. 4 m und einer Grundfläche von max. 60 m2 allseitig ein Grenzabstand von 2 m, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Der Grenzanbau ist gestattet, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt oder wenn an ein nachbarliches, an der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann.