b) Das GBR verlangt bei Bauten in der Wohnzone W2, dass Bauvorhaben auf der besonnten Längsseite den grossen Grenzabstand von 10 m und bei den Schmalseiten sowie der bestatteten Längsseite den kleinen Grenzabstand von 5 m einhalten müssen (Art. 29 in Verbindung mit Art. 64 GBR). Gemäss Art. 31 GBR gilt für unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer Firsthöhe (höchster Punkt des Gebäudes) von max. 4 m und einer Grundfläche von max. 60 m2 allseitig ein Grenzabstand von 2 m, sofern das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.