a) Die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass es zulässig sei, an eine bestehende Nebenbaute noch einen Anbau zu erstellen, welcher erneut in den Genuss von privilegierten baupolizeilichen Regeln komme. Die Gemeinde entgegnet, die Annexbaute sei nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmt und halte die Masse nach Art. 31 GBR ein. Die baurechtliche Grundordnung sehe nicht vor, dass die Grundflächen bei An- und Nebenbauten zusammengerechnet werden. Die Möglichkeit der Tranchierung von Bauvorhaben sei konstruiert und unbegründet.