Zudem hat die Gemeinde die Baubewilligung mit einem Zweckentfremdungsverbot erteilt: Der Einstellraum darf nicht für gewerbliche Zwecke oder zur Wohnnutzung verwendet werden. Eine über die bewilligte Nutzung hinausgehende gewerbliche Nutzung würde eine Zweckänderung darstellen, welche bewilligungspflichtig wäre (vgl. Art. 1a Abs. 2 BauG). 4. Unbewohnte An- resp. Nebenbaute