c) Keine Partei bestreitet die Zonenkonformität des Hotels I.________. In der Wohnzone sind wenig störende Arbeitstätigkeiten zugelassen und im Gegensatz zu anderen Zonen sind Bauten für das Gastgewerbe in der Wohnzone nicht untersagt.10 Es sind daher keine Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Zonenkonformität des Hotels I.________ aufkommen liessen. Da die Beschwerdegegner im Einstellraum Geräte unterbringen wollen, die der Bewirtschaftung dieses Hotels sowie der Liegenschaft der 5 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 6 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1)