Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II nach Art. 43 LSV8 (Art. 51 Abs. 2 GBR). Die Gemeinden sind abgesehen von den Schranken von Art. 90 Abs. 1 und 2 BauV frei, die Nutzung der Wohnzonen zu bestimmen. Einwirkungen, die durch zonenkonforme Bauten verursacht werden, sind grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt auch für notwendige Nebenanlagen wie beispielsweise Parkplätze. 9