b) Die Beschwerdegegner beabsichtigen, im geplanten Anbau die derzeit im Freien abgestellten Fahrzeuge und Geräte sowie das vor und neben der Scheune gelagerte Material zu verstauen. Die Geräte dienen unter anderem dazu, im Winter die Zufahrtsstrasse der Beschwerdeführerin sowie den Vorplatz des Hotels I.________ zu räumen und im Sommer die Umgebung zu mähen. Sowohl die Liegenschaft der Beschwerdeführerin als auch das Hotel I.________ befinden sich in der Wohnzone W2. In den Wohnzonen sind Bauten und Anlagen für das Wohnen, ruhige und wenig störende Arbeitstätigkeiten gemäss Art. 90 Abs. 1 BauV6 erlaubt (Art. 51. Abs. 1 GBR7). Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II nach Art.