b) Das Bauprojekt ist auch nach den überarbeiteten Plänen in den Grundzügen gleich geblieben und es werden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Nur die äusseren Masse und damit auch der Strassenabstand sind leicht verändert. Der Standort sowie die Zweckbestimmung sind unverändert. Es liegt daher eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 1 BewD3 vor. Von dieser Änderung sind keine Dritten betroffen und die Gegenpartei sowie die Gemeinde konnten sich gemäss Art. 43 Abs. 3 BewD dazu äussern. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einreichen der Projektänderung vor der BVE auf ihr ursprüngliches Bauvorhaben verzichtet.