a) Die ursprünglichen Pläne wiesen bezüglich der massgeblichen Grundfläche Unstimmigkeiten auf. Zudem hielt das Bauvorhaben gegenüber dem H.________weg lediglich einen Strassenabstand von 1.69 m ein. Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichten die Beschwerdegegner revidierte Pläne ein. Auf diesen beträgt der Strassenabstand 2 m und die Grundflächenangaben stimmen mit den eingetragenen äusseren Massen überein.