Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 erteilte die Gemeinde Grindelwald dem Bauvorhaben die Baubewilligung insbesondere mit der Auflage, der Einstellraum dürfe nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Aufhebung der Baubewilligung vom 7. Dezember 2015 und die Erteilung des Bauabschlages.