2. Ziffer 3.2 der Bauabschlagsverfügung vom 8. Februar 2016 und Ziffer 2 der Wiederherstellungsverfügung vom 9. Februar 2016 werden wie folgt neu formuliert: Die Reklamebeschriftungen sind innert zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu entfernen. Im Übrigen werden die Verfügungen der Stadt Biel vom 8. Februar 2016 und vom 9. Februar 2016 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.