Zustandsstörerin getan; diese Verfügung ist zwar mangelhaft, aber nicht nichtig (vgl. E. 2). Zudem wurde aus Gründen der Prozessökonomie die Grundeigentümerin von Amtes wegen in das Verfahren einbezogen. 6. Frist zur Wiederherstellung a) Die Baupolizeibehörde setzt dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 46 Abs. 2 BauG).