Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Wiederherstellungsverfügung regelmässig auch an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zu richten, um damit eine allfällige Zwangsvollstreckung sicher zu stellen, die ohne förmlichen Beizug der Grundeigentümerschaft ausgeschlossen wäre.29 Vorliegend wurde die angefochtene Bauabschlagsverfügung nur den Beschwerdeführenden eröffnet. Unterbleibt der Einbezug der Grundeigentümerschaft im Wiederherstellungsverfahren, so sind verschiedene Möglichkeiten denkbar: Die Gemeinde kann später auch noch eine Verfügung gegen die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer erlassen.