d) Die Anordnung, die fraglichen Reklamebeschriftungen bzw. Schaufensterfolien zu entfernen, ist zweifellos geeignet und erforderlich, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen. Eine für die Beschwerdeführenden weniger einschneidende Massnahme ist nicht ersichtlich. Die Entfernung der Schaufensterbeschriftungen (Folien) ist nicht sehr aufwendig. Die finanziellen Nachteile, die ihnen durch diese Massnahme erwachsen, sind nicht erheblich. Die angeordnete Entfernung der Beschriftungen erweist sich damit auch als zumutbar und insgesamt als verhältnismässig.