c) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen generell gross ist.23 Vorliegend besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung des dem Jugendschutz und der Prävention dienenden Werbeverbots für Alkohol gemäss Art. 15 HGG. Die Beschwerdeführenden können sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da sie bereits am 22. Dezember 2014 darüber in Kenntnis gesetzt worden sind, dass die angebrachten Beschriftungen rechtswidrig sind.24