a) Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen angeordnet, dass die Beschwerdeführenden die Reklamebeschriftungen an den Schaufenstern bis 28. März 2016 bzw. 30. März 2016 entfernen müssen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Entfernung der Schaufensterbeschriftungen sei unverhältnismässig. Sie seien auf Grund des Verhaltens der Behörden davon ausgegangen, dass die Anschrift gestattet sei. Wenn die Beschriftungen im Lichte des Jugendschutzes tatsächlich unzulässig seien, hätten die Behörden den rechtswidrigen Zustand zudem früher beseitigen müssen.