Die Durchsetzung des Werbeverbots liegt im öffentlichen Interesse19. Der Gesetzgeber hat sich im Sinne des Präventionsgedankens bzw. der öffentlichen Gesundheit für ein Werbeverbot aller alkoholischen Getränke ausgesprochen.20 Demgegenüber ist das private Interesse der Beschwerdeführenden als relativ gering einzustufen, da sie trotz Bauabschlag nicht grundsätzlich in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit tangiert sind und die Führung des Gastgewerbebetriebs uneingeschränkt möglich ist. Ihnen ist es unbenommen, eine mit den rechtlichen Vorgaben konforme Eigenreklame und Anschrift ihres Gastgewerbebetriebs anzubringen.