c) Die Beschwerdeführenden können sich auf den Schutzbereich von Art. 27 Abs. 1 BV berufen, der individualrechtlich den Anspruch des Einzelnen auf wirtschaftliche, insbesondere berufliche Entfaltung sichert.18 Der erteilte Bauabschlag stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Jedoch ist dieser leichte Eingriff vorliegend gerechtfertigt. Für den Bauabschlag besteht mit Art. 15 Abs. 1 HGG eine genügende gesetzliche Grundlage. Die Durchsetzung des Werbeverbots liegt im öffentlichen Interesse19. Der Gesetzgeber hat sich im Sinne des Präventionsgedankens bzw. der öffentlichen Gesundheit für ein Werbeverbot aller alkoholischen Getränke ausgesprochen.20